Erlass des Studienbeitrags
Erlasstatbestände
Liegt einer der Tatbestände gemäß §4 StubeiV vor, kann um Erlass des Studienbeitrags angesucht werden.
- Bei Absolvierung von Studien/Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen für das jeweilige Semester
- Ordentliche ausländische Studierende von Partneruniversitäten
- Verhinderung von mehr als 2 Monaten durch Schwangerschaft/Krankheit
- Nachweis: fachärztliche Bestätigung.
- Überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt
- Nachweise: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Studierenden und des Kindes (Adresse MUSS gleich sein).
- Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes
- Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos/Zivildienstserviceagentur mit Angebe der Dauer.
- Andauernde Pflege naher Angehöriger länger als zwei Monate im betreffenden Semester
- Nachweis: Bestätigung des Arztes/der Ärztin der zu pflegenden Person oder Nachweis der Pflegestufe, Meldezettel der/des Studierenden und der zu pflegenden Person.
- Beurlaubte Studierende
- Behinderung lt. bundesgesetzlichen Vorschriften von mindestens 50%
- Nachweis: Behindertenpass des Bundessozialamtes.
- Studierende, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBI. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
- Nachweis: Studienbeihilfebescheid
- Studierende aus Drittstaaten gemäß Anlage StubeiV
Antragstellung
Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrags kann gemäß §4 StubeiV nur bis zu den folgenden Fristen gestellt werden:
- im betreffenden Wintersemester bis 30. September.
- im betreffenden Sommersemester bis 28. oder 29. Februar.
Der Antrag muss digital über ELSA gestellt werden.
So funktioniert die Antragstellung: In unseren Anleitungsvideos erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie sich einloggen und den Antrag über ELSA stellen.
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